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Stiftungssatzung der Stiftung Artenschutz

 

 

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

 

(1) Die Stiftung führt den Namen

Stiftung Artenschutz

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster, Westfalen.

 


§ 2
Gemeinnütziger Zweck

 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur-, Arten- und Umweltschutzes sowie des Tierschutzes, der Wissenschaft und Forschung, der Bildung sowie der Völkerverständigung und Entwicklungshilfe.

(3) Hierbei sind von besonderer Bedeutung praktische Erhaltungsmaßnahmen für existentiell bedrohte Formen natürlicher biologischer Vielfalt innerhalb der Ursprungsländer.

(4) Im Mittelpunkt der Aufgaben stehen Erhaltungsmaßnahmen für solche kritisch bedrohten Tierarten oder -unterarten, für deren Schutz bislang keine oder nicht ausreichende staatliche oder nichtstaatliche Natur- und/oder Umweltschutzinvestitionen getätigt werden oder werden können.

(5) Maßnahmen, die durch die Stiftung gefördert werden, liegen – soweit möglich – im Bereich des in situ Schutzes. Allerdings umfasst das Aufgabengebiet auch Maßnahmen des ex situ Schutzes, wenn dies zur Verfolgung der Ziele erforderlich ist.

(6) Die Stiftung wird aktiv durch überwiegend unmittelbare Beiträge zum Erhalt biologischer Vielfalt. Dazu zählen insbesondere

(7) Die Arbeit der Stiftung erfolgt im Geiste des internationalen „Übereinkommens über die biologische Vielfalt“ von Rio 1992.

(8) Zur Erreichung ihrer Ziele arbeitet die Stiftung mit anderen nichtstaatlichen oder staatlichen Organisationen zusammen, insbesondere mit solchen aus dem Ursprungsland der Zielarten.

(9) Zur Erfüllung ihrer Zwecke strebt die Stiftung eine besondere Kooperation mit naturkundlichen Bildungseinrichtungen an, namentlich mit Zoologischen Gärten im In- und Ausland.

(10) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 


§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens

 

(1) Entsprechend der einleitenden Gründungsurkunde (das Stiftungsgeschäft) stellen die Stifter ein Stiftungsvermögen von DM 100.000 (€ 51.129,19) zur Verfügung.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen Dritter (Zustiftungen), die als solche ausdrücklich bezeichnet sind, erhöht werden. Zuwendungen, die nicht als Zustiftungen bezeichnet sind, erhöhen nicht das Stiftungsvermögen. Einzelheiten insoweit regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu erlassen ist.

(3) Das Stiftungsvermögen einschließlich der Zustiftungen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens im Rahmen der Vermögensverwaltung sind gestattet. Dabei werden die Gewinne und Verluste in eine Umschichtungsrücklage eingestellt. Die Umschichtungsrücklage kann auf Beschluss des Vorstands und des Beirates dem Grundstockvermögen zugeführt werden oder zur Erfüllung des Stiftungszweckes benutzt werden.

 


§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 62 Abs.1 Nr. 1 Abgabenordnung zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 62  Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung gebildet werden.

(2) Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für die zukünftig zufließenden zeitnah zu verwendenden Mittel besteht ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden oder mit ihnen zunächst das geschmälerte Kapital wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung des Satzungszweckes darf durch die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt werden.

(3) Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 


§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 


§ 6
Organe der Stiftung

 

Organe der Stiftung sind:
• der Vorstand
• der*die Geschäftsführer*in (fakultativ)
• der Beirat
• das Ehrenkuratorium (fakultativ)

 


§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Drei müssen Mitglieder oder Vertreter*innen des Verbandes der Zoologischen Gärten e.V. sein, drei müssen Mitglieder oder Vertreter*innen von Organisationen des Arten- oder Naturschutzes sein.

(2) Er wählt aus den Mitgliedern oder Vertretern*innen des Verbandes der Zoologischen Gärten e.V. eine*n Vorsitzende*n sowie aus allen Mitgliedern dessen*deren Stellvertreter*in.

(3) Der Gründungsvorstand wird von den Stiftern bestimmt.

(4) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige Neuwahl kann von Vorstand und Beirat mit zwei Drittel Mehrheit gemeinsam beschlossen werden.

(5) Der jeweils neue Vorstand wird vom Beirat und dem bisherigen Vorstand gewählt. Ein Mitglied oder Vertreter*in aus einer Organisation des Arten- oder Naturschutzes wird von den Stiftern bestimmt.

(6) Mindestens 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit des Vorstands ist das Wahlgremium (Beirat und bisheriger Vorstand) vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit vom Wahlgremium gewählt.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbliebenen Mitgliedern für die restliche Wahlperiode benannt. Der Beirat hat Vorschlagsrecht. Sollten durch Ausscheiden in einer Wahlperiode weniger als 3 Mitglieder des Vorstandes verbleiben, so erfolgt die Zuwahl gem. Abs. 5.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Reisekosten in Höhe der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen können jedoch erstattet werden.

 


§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine*n Vorsitzende*n oder dessen*deren Vertreter*in und ein weiteres Mitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) die mögliche Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
d) der Erlass der Geschäftsordnung,
e) Wahl des Vorstandes und des Beirates nach Maßgabe des §7 und §10.

 


§ 9
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

 

(1) Ein*e Geschäftsführer*in kann bestellt werden.

(2) Der*die Geschäftsführer*in führt die laufenden Geschäfte, nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er*sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er*sie hat die Rechtsstellung eines*r besonderen Vertreter*in im Sinne des § 30 BGB.

 

§ 10
Zusammensetzung des Beirats

 

(1) Der Beirat besteht aus mindestens 6, höchstens 12 Mitgliedern.

(2) Die fachliche Besetzung des Beirates soll nach Möglichkeit der des Vorstandes entsprechen. Mindestens die Hälfte der tatsächlichen Beiratsmitglieder muss mit Mitgliedern oder Vertreter*innen des Verbandes der Zoologischen Gärten e.V. besetzt sein. Neben Mitgliedern oder Vertreter*innen von Arten- und Naturschutzorganisationen können ansonsten auch Personen mit anderer, für die Stiftungsarbeit besonders nützlicher Expertise gewählt werden.

(3) Der erste Beirat wird vom Gründungsvorstand berufen. Ein Mitglied wird von den Stiftern bestimmt.

(4) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige Neuwahl kann von Vorstand und Beirat mit zwei Drittel Mehrheit gemeinsam beschlossen werden.

(5) Der jeweils neue Beirat wird vom Vorstand und dem bisherigen Beirat gewählt. Ein Mitglied wird von den Stiftern bestimmt.

(6) Mindestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit des Beirates ist das Wahlgremium (Vorstand und bisheriger Beirat) vom Vorstand einzuberufen. Der Beirat wird mit einfacher Mehrheit vom Wahlgremium gewählt.

(7) Ausscheidende Mitglieder werden unter Maßgabe von Abs. 2 von den verbliebenen Mitgliedern des Beirates und dem Vorstand gemeinsam gewählt. Innerhalb einer Amtsperiode ausscheidende Mitglieder des Beirates müssen nur dann ersetzt werden, wenn die Zahl der Mitglieder die Mindestzahl gem. Abs.1 unterschreitet.

(8) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

 


§ 11
Aufgaben des Beirats

 

Aufgabe des Beirats ist es

a) die Beachtung des Stifterwillens zu überwachen,
b) den Vorstand in allen zweckrelevanten Fragen zu beraten, insbesondere bezüglich der Entscheidungen über die zu fördernden Projekte,
c) Beschluss von Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen gemäß § 15 (1) und § 16,
d) Wahl des Vorstandes und des Beirates nach Maßgabe des §7 und §10,
e) Vorschlagsrecht gemäß §7 Abs. (7).

 


§ 12
Rücktrittsrecht und Ausschluss

 

(1) Mitglieder des Vorstandes und des Beirates können mit dreimonatiger Frist von ihrem Amt zurücktreten.

(2) Ein Ausschluss von Mitgliedern aus dem Vorstand wie aus dem Beirat und dem Ehrenkuratorium aus wichtigem Grund ist möglich. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Ziele der Stiftung agiert. Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.

 


§ 13
Zusammenstellung des Ehrenkuratoriums

 

(1) Der Vorstand kann ein Ehrenkuratorium ernennen.

(2) Mitglieder des Ehrenkuratoriums können solche Persönlichkeiten werden, die sich in besonderer Weise für die Ziele der Stiftung einsetzen.

 


§ 14
Beschlüsse

 

(1) Der Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ausnahmen siehe in §§ 7,10, 15 und 16. Im Bedarfsfall können Beschlüsse des Vorstands und Beirats durch ein schriftliches Umlaufverfahren und/oder online gefasst werden.

(2) Kann ein Organmitglied nicht an einer Abstimmung teilnehmen, ist eine Stimmübertragung auf ein jeweils anderes Organmitglied (jeweils innerhalb Vorstand oder Beirat) aufgrund einer schfriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan möglich.

(3) Das Besetzungsrecht der Stifter von je einem Mitglied des Vorstandes und des Beirates gemäß §§ 7 und 10 kann durch Beschlüsse von Vorstand oder Beirat nicht geändert werden.

 


§ 15
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

 

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Beirat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiete des Biodiversitätsschutzes zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, haben Vorstand und Beirat mehrheitlich zu beschließen.

(2) Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

 


§ 16
Auflösung der Stiftung

 

Vorstand und Beirat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.

 


§ 17
Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung entscheiden Vorstand und Beirat mehrheitlich darüber, an welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen zwecks Verwendung für den Natur-, Arten- und Umweltschutzes, den Tierschutzes, die Wissenschaft und Forschung, die Bildung, die  Völkerverständigung und/oder die Entwicklungshilfe fällt.

 

§ 18
Stellung des Finanzamtes

 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 


§ 19
Stiftungsaufsichtsbehörde

 

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.